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AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Firma Hilger u. Kern GmbH

Version: 01/2009

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Hilger u. Kern GmbH werden im folgenden „Lieferbedingungen“, die Firma Hilger u. Kern wird „Lieferant“, der Kunde der Firma Hilger u. Kern GmbH wird „Besteller“ genannt.
  2. Für Lieferungen des Lieferanten gelten ausschließlich die folgenden Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Lieferbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennt der Lieferant nicht an, es sei denn, er hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder von den Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
  3. Die Lieferbedingungen gelten ausschließlich für Lieferungen an Unternehmer im Sinne der §§ 14, 310 Abs. 1 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie an öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
  4. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferanten und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  5. Die Lieferbedingungen des Lieferanten gelten auch für die Lieferung gebrauchter Liefergegenstände. Sie gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller.

II. Angebot, Angebotsunterlagen

  1. Angebote des Bestellers kann der Lieferant innerhalb von 2 Wochen annehmen.
  2. Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend, ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten zustande.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen des Lieferanten (im Folgenden: Unterlagen) behält sich dieser Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Lieferanten Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferanten nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich herauszugeben.
  4. Abs. 3 gilt entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferant zulässigerweise Lieferungen an den Besteller übertragen hat.
  5. Angaben des Lieferanten wie z.B. Gewichts- und Maßangaben und vom Lieferanten übergebene Unterlagen wie z.B. Abbildungen und Zeichnungen sind nur verbindlich, soweit der Lieferant diese ausdrücklich als Vertragsbestandteil aufführt bzw. ausdrücklich auf diese Bezug nimmt.

III. Modalitäten der Lieferung

  1. Der Umfang der Lieferungen wird ausschließlich durch die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen, insbesondere durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten nebst ihren schriftlichen Anlagen, bestimmt.
  2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
  3. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen nicht wegen unerheblicher Mängel und Mengenabweichungen verweigern.
  4. Wünscht der Besteller die Montage und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes in seinem Betrieb durch den Lieferanten, ist dies im Kaufvertrag über den Liefergegenstand gesondert zu vereinbaren.
  5. Wird vereinbart, dass ein Liefergegenstand an einen anderen Bestimmungsort als den Erfüllungsort geliefert werden soll, wird die Lieferung auf Wunsch und Kosten des Bestellers vom Lieferanten gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
  6. Die Erfüllung des Vertrages bezüglich eines Liefergegenstandes bzw. desjenigen Teiles eines Liefergegenstandes, der von staatlichen Exportvorschriften erfasst wird, steht unter dem Vorbehalt, dass dem Lieferanten die erforderlichen Genehmigungen erteilt werden.

IV. Gefahrübergang

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Satz 1 gilt, soweit nicht anders vereinbart, auch für den Fall, dass die Montage/Inbetriebnahme des Liefergegenstandes durch den Lieferanten im Betrieb des Bestellers vereinbart wurde.
  2. Ab Meldung der Versandbereitschaft ist die Abholung des Liefergegenstandes durch den Besteller innerhalb von 2 Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Übergabe des Liefergegenstandes als erfolgt.
  3. Wurde abweichend von Abs. 1 ein Versendungskauf vereinbart, geht die Gefahr, auch bei frachtfreier Lieferung, auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert wurde. Satz 1 gilt, soweit nicht anders vereinbart, auch für den Fall, dass die Montage/Inbetriebnahme des Liefergegenstandes durch den Lieferanten im Betrieb des Bestellers vereinbart wurde und es sich bei der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person nicht um einen Mitarbeiter des Lieferanten handelt.
  4. Wurde die Montage und/oder die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes durch den Lieferanten im Betrieb des Bestellers sowie abweichend von Abs. 1 ein Versendungskauf vereinbart, bei dem es sich bei der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person um einen Mitarbeiter des Lieferanten handelt, geht die Gefahr nach erfolgter Montage/Inbetriebnahme mit der Übernahme des Liefergegenstandes durch den Besteller in den eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb auf diesen über.
  5. Verzögert sich oder unterbleibt die Lieferung, der Versand, die Zustellung, die Montage, die Inbetriebnahme, die Übernahme oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Umständen oder kommt der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Lieferbereitschaft auf den Besteller über.
  6. Die Regelungen über den Gefahrübergang gelten auch, wenn Teillieferungen erfolgen.

V. Fristen für Lieferungen

  1. Vereinbarte Fristen beginnen erst zu laufen, wenn über sämtliche Einzelheiten der Ausführung eines Auftrages des Bestellers Übereinstimmung erzielt wurde, alle technischen und kaufmännischen Fragen abgeklärt wurden, der Besteller die von ihm zu beschaffenden Informationen, Unterlagen und Materialien beigebracht und - soweit Vorauskasse oder Anzahlung vereinbart ist - den vereinbarten Preis bzw. die Anzahlung geleistet hat. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung durch den Lieferanten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn innerhalb der vereinbarten Frist die Versandbereitschaft gemeldet wurde oder – bei Vereinbarung einer Schickschuld oder bei Vereinbarung der Montage und/oder der Inbetriebnahme des Liefergegenstandes im Betrieb des Bestellers durch den Lieferanten – der Liefergegenstand bis zum Ablauf der vereinbarten Frist das Werk des Lieferanten verlassen hat.
  4. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Der Lieferant wird den Besteller unverzüglich über sich erkennbar abzeichnende Verzögerungen informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Besteller unverzüglich erstatten.
  5. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche außerhalb des Einflussbereichs des Lieferanten liegende Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt auch, falls der Lieferant mit der Lieferung in Verzug sein sollte. Sich erkennbar abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferant mit.

VI. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Verpackung und Entladung werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu; sie wird am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
  4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  5. Werden Abholung, Versand oder Zustellung des Liefergegenstandes nach Anzeige der Versandbereitschaft auf Wunsch des Bestellers um mehr als eine Woche verzögert, kann dem Besteller für jede angefangene Woche Lagergeld i.H.v. 0,5 % des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
  6. Die Kosten für Montage und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes sind im Angebotspreis nicht enthalten. Montagen und Inbetriebnahmen werden zu den jeweils aktuellen Stundenverrechnungssätzen des Lieferanten nach Aufwand abgerechnet. Die aktuellen Stundenverrechnungssätze des Lieferanten können bei diesem angefordert werden. Zu den Stundenverrechnungssätzen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu; sie wird am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Fahrtzeiten gelten als Arbeitszeit. Wartezeiten, die der Besteller zu vertreten hat, gelten ebenfalls als Arbeitszeit.
  7. Hat der Lieferant gegenüber dem Besteller die Montage und/oder Inbetriebnahme des Liefergegenstandes im Betrieb des Bestellers übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung für die Montage und/oder die Inbetriebnahme gem. Abs. 6 dieser Ziffer alle Nebenkosten, die aufgrund der Montage und/oder Inbetriebnahme erforderlich sind, so z.B. Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks.
  8. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung für die vereinbarte Montage/Inbetriebnahme netto (ohne Abzug) innerhalb von 14Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
  9. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die dem Grunde und der Höhe nach unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  10. Bei Lieferungen in Länder innerhalb der Europäischen Union hat der Besteller zum Nachweis seiner Befreiung von der Umsatzsteuer seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer rechtzeitig vor dem vertraglich vereinbarten Liefertermin mitzuteilen. Im Falle des Unterbleibens der rechtzeitigen und vollständigen Mitteilung behält sich der Lieferant die Berechnung der jeweils geltenden Umsatzsteuer vor. Bei Leistungen außerhalb der Europäischen Union ist der Lieferant berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nach zu berechnen, wenn der Besteller dem Lieferanten nicht innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Versand einen Ausfuhrnachweis zuschickt.

VII. Zusätzliche Vereinbarungen hinsichtlich Montage und Inbetriebnahme

  1. Hat der Lieferant gegenüber dem Besteller die Montage und/oder Inbetriebnahme des Liefergegenstandes im Betrieb des Bestellers übernommen, so hat der Besteller auf eigene Kosten den Lieferanten und dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen über bestehende Sicherheitsvorschriften und Gefahren zu unterrichten und alle zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen.
  2. Der Besteller hat auf eigene Kosten den Lieferanten und dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen bei der Durchführung der Arbeiten zur Montage und/oder Inbetriebnahme im erforderlichen Umfang zu unterstützen und erforderliche Hilfeleistungen zu erbringen, wie etwa Vorbereitung der Baustelle, Gestellung von Werk- und Hebezeugen, Gestellung von Wasser und Elektrizität, etc.
  3. Kommt der Besteller seinen Pflichten aus dieser Ziffer VII. nicht nach, so ist der Lieferant berechtigt, aber nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen.
  4. Im Austauschverfahren ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.

VIII.Unmöglichkeit, Verzug

  1. Ist die Unmöglichkeit von keinem Vertragspartner zu vertreten, so hat der Lieferant Anspruch auf einen seiner geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung.
  2. Der Besteller kommt in Zahlungsverzug, wenn er vereinbarte Zahlungsfristen überschreitet. Wurde keine Zahlungsfrist vereinbart, kommt der Besteller ohne weitere Erklärungen des Lieferanten 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist der Lieferant berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
  3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferant berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Der Lieferant behält sich vor, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abholung bzw. Lieferung anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

IX. Rücktritt

  1. Für den Rücktritt vom Vertrag gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Besteller kann in diesem Rahmen aber vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen.
  2. Der Lieferant ist außerdem zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Besteller Zahlungen einstellt, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird, wenn gegen ihn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden oder Wechsel- und Scheckprotest erhoben wurde oder wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die die Kreditunwürdigkeit des Bestellers ergeben. Satz 1 gilt entsprechend für einen Rücktritt bei vereinbarten Teillieferungen für den Teil des Vertrages, der noch nicht erfüllt wurde.
  3. Der Besteller hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Lieferanten zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

X. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland an besondere Voraussetzungen oder besondere Formvorschriften geknüpft ist, hat der Besteller für deren Erfüllung Sorge zu tragen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern W artungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Dem Besteller ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermengen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermengung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: Verarbeitung) erfolgt für den Lieferanten. Den aus einer Verarbeitung entstehenden Gegenstand (im Folgenden: Neuware) verwahrt der Besteller für den Lieferanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
  4. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen steht dem Lieferanten Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Lieferant und Besteller darüber einig, dass der Besteller dem Lieferanten Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
  5. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand oder die Neuware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. In diesem Fall tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Lieferanten ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferanten in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes (einschl. Mwst.) entspricht. Der dem Lieferanten abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
  6. Verbindet der Besteller den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferanten ab.
  7. Bis auf Widerruf bleibt der Besteller zur Einziehung der in dieser Ziffer X. abgetretenen Forderungen ermächtigt. Der Besteller wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Lieferanten weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Vergleichs- und Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers ist der Lieferant berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Ist dies der Fall, hat der Besteller zusätzlich zu seinen Pflichten aus Abs. 8 den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
  8. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses (z.B. im Falle von Abs. 7) hat der Besteller dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  9. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferanten zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Lieferant auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert sicherungsübereigneter Waren und abgetretener Forderungen 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Dem Lieferanten steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
  10. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Besteller erfolgt. Der Besteller hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen, damit er Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferanten entstandenen Ausfall.
  11. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Lieferanten, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt. Der Lieferant ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

XI. Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Lieferant wie folgt:

  1. Alle diejenigen Lieferungen oder diejenigen Teile von Lieferungen sind nach Wahl des Lieferanten unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, soweit dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
  2. Zunächst ist dem Lieferanten stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Das Wahlrecht, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Neulieferung gewährt wird, steht dem Lieferanten zu. Wird dem Lieferanten die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist nicht eingeräumt, haftet er nicht für die daraus entstehenden Folgen.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer XII. - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt.
  4. Soweit der Besteller die Sachmängelhaftung auf öffentliche Äußerungen des Lieferanten stützt, obliegt dem Besteller der Nachweis, dass die Kaufentscheidung hierdurch beeinflusst worden ist.
  5. Bei Mängelrügen steht dem Besteller, abweichend von Ziffer VI. Abs. 8 Satz 2 ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn die Lieferung offensichtlich mangelhaft ist. In einem solchen Fall ist der Besteller nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung steht. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferant berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
  6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Mängelansprüche entstehen außerdem nicht infolge von Ursachen, die nicht auf das Verschulden des Lieferanten zurück zu führen sind, z.B. bei normalem Materialverschleiß bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, natürlicher Abnutzung, Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, fehlerhafter, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, übermäßiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel/Austauschwerkstoffe, fehlerhafter Bedienung, Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller, nicht ordnungsgemäßer Wartung durch den Besteller, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, unvollständiger oder fehlerhafter Informationen durch den Besteller oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse wie Spannungsschwankungen im Stromnetz, dem Lieferanten unbekannten schädlichen Umgebungsbedingungen, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei ohne Zustimmung des Lieferanten vorgenommenen Änderungen am Liefergegenstand und nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen, Instandsetzungsarbeiten oder sonstige Eingriffe vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  7. Wird der Liefergegenstand nach Übergabe an den Besteller von diesem an einen anderen Ort als den Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs verbracht, beschränkt sich die Pflicht des Lieferanten auf Übernahme der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen auf den Betrag, der für eine Nacherfüllung am Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs erforderlich gewesen wäre.
  8. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer XII. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer XI. sowie in Ziffer XII. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
  9. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Satz 1 gilt entsprechend für Besteller, die keine Kaufleute i.S.v. § 377 HGB sind.
  10. Bei mangelhafter Montage oder Inbetriebnahme gelten die Absätze 1 - 9 entsprechend. Der Besteller hat bei mangelhafter Montage oder Inbetriebnahme kein Recht zur Selbstvornahme. Im Falle des Rücktritts ist der Besteller zum Rücktritt vom gesamten Vertrag (Kaufvertrag über den Liefergegenstand mit vereinbarter Montage/Inbetriebnahme) nur berechtigt, wenn der Liefergegenstand ohne die vereinbarte Montage/Inbetriebnahme durch den Lieferanten für den Besteller kein Interesse hat.

XII. Schadensersatz

  1. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten beruhen. Soweit dem Lieferanten keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  2. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Außerhalb der Fälle der Absätze 1-3 wird die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Unmöglichkeit der Montage/Inbetriebnahme des Liefergegenstandes auf insgesamt 10 % des Wertes der Montage/Inbetriebnahme begrenzt. Außerhalb der Fälle der Absätze 1-3 wird die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Unmöglichkeit der Lieferung auf insgesamt 15 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Satz 2 gilt auch, wenn der Besteller wegen Unmöglichkeit der Montage/Inbetriebnahme am Liefergegenstand insgesamt kein Interesse mehr hat.
  5. Außerhalb der Fälle der Abs. 1-3 wird die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Verzugs des Lieferanten mit der Lieferung für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 10% und für den Schadensersatz statt der Leistung auf insgesamt 15% des Wertes der Lieferung begrenzt. Außerhalb der Fälle der Abs. 1-3 wird die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Verzugs des Lieferanten mit der vereinbarten Montage/Inbetriebnahme des Liefergegenstandes für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 10% und für den Schadensersatz statt der Leistung auf insgesamt 15% des Wertes der Montage/Inbetriebnahme begrenzt. Hat der Besteller wegen des Verzugs mit der Montage/Inbetriebnahme am Liefergegenstand sowie an der Montage/Inbetriebnahme insgesamt kein Interesse mehr, so gilt für den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung Satz 1 entsprechend.
  6. Eine weitergehende Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  7. Die in dieser Ziffer XII. geregelten Begrenzungen der Haftung gelten auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen fordert.
  8. Soweit die Schadensersatzhaftung dem Lieferanten gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
  9. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XIII.Gewerbliche Schutzrechte; Rechtsmängel

  1. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Erfüllungsorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferanten erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferant gegenüber dem Besteller innerhalb der in Ziffer XIV. Abs. 1 bestimmten Frist wie folgt:
  • a. Der Lieferant wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist dies dem Lieferanten nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
  • b. Die Pflicht des Lieferanten zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XII.
  • c. Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferanten bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferanten über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine dem Lieferanten vom Besteller nicht bekannt gemachte Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferanten gelieferten Produkten eingesetzt wird. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Abs. 1XIII.a geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen der Ziffer XI. Abs. 2, 5 und 8 entsprechend. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer XI. entsprechend. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer XIII. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten oder dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

XIV. Verjährung

  1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels des Liefergegenstandes oder der Montage/Inbetriebnahme oder wegen Mängeln der Technologie des Lieferanten – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 12 Monate.
  2. Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Lieferanten, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Lieferanten bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie ebenfalls die Verjährungsfrist des Abs. 1.
  3. Absätze 1 und 2 Satz 1 gelten nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Diese Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
  4. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1, 2 und 3 gelten mit folgender Maßgabe:
  • a.Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
  • b. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Die Verjährungsfristen beginnen jeweils im Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XV. Ausschluss von Mängelansprüchen bei gebrauchten Liefergegenständen, Verjährung

  1. Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels eines gebrauchten Liefergegenstandes – gleich aus welchem Rechtsgrund – werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen) oder § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke). Im Falle des vorstehenden Satzes 2 gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr.
  2. Die Ausschluss- bzw. Verjährungsregelungen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Lieferanten, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Lieferanten bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, werden sie ausgeschlossen.
  3. Der Ausschluss und die Verjährungsfristen gem. Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe:
  • a. Sie gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
  • b. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Ziffer XIV. Absätze 5-7 gelten entsprechend. Wurde die Montage/Inbetriebnahme des gebrauchten Liefergegenstandes durch den Lieferanten im Betrieb des Bestellers vereinbart, bleiben die in diesen Lieferbedingungen des Lieferanten geregelten Rechte des Bestellers bei Mängeln der Montage/Inbetriebnahme (siehe Ziffer XI.10.) sowie die Regelungen zur Verjährung in Ziffer XIV. unberührt.

XVI. Software

  1. Der Besteller erhält an Standardsoftware des Lieferanten sowie der zugehörigen Dokumentationen auf Dauer ein einfaches, nicht ausschließliches Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
  2. Der Besteller darf eigene Softwareprodukte des Lieferanten nur im gesetzlich zulässigen Umfang bearbeiten. Der Besteller darf Herstellerangaben – insbesondere Copyrightvermerke – weder entfernen noch ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten verändern.
  3. Der Lieferant ist zur Überlassung des dem jeweiligen Softwareprodukt zugrunde liegenden Quellcodes grundsätzlich nicht verpflichtet.
  4. Für im Lieferumfang enthaltene Softwareprodukte anderer Anbieter gelten deren Allgemeine Geschäftsbedingungen vorrangig. Sollten diese nicht vorliegen, lässt der Lieferant sie dem Besteller auf Anfrage zukommen.
  5. Ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Softwareanbieters gelten die Lieferbedingungen des Lieferanten. Im Falle der Unwirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Softwareanbieters gelten ausschließlich die Lieferbedingungen des Lieferanten.

XVII. Versicherungsvertragliche Ansprüche

  1. Soweit der Lieferant bezüglich des Liefergegenstandes als Mitversicherter unmittelbar Ansprüche gegen den Versicherer des Bestellers hat, erteilt der Besteller dem Lieferanten bereits jetzt seine Zustimmung zur Geltendmachung dieser Ansprüche.

XVIII.Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand in dem Fall, dass der Besteller Kaufmann ist, ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
  2. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Besteller und Lieferant gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Lieferanten Erfüllungsort.

XIX. Schlussbestimmungen

  1. Für die Schriftform im Sinne dieser Lieferbedingungen gelten die §§ 126, 126a BGB.
  2. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Lieferbedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
  3. Alle Steuern, Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit einer Lieferung in Länder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat der Besteller zu tragen und gegebenenfalls an den Lieferer zu erstatten.
  4. Der Besteller hat auf seine Kosten die für seine Verwendung des Liefergegenstandes erforderlichen Genehmigungen und/oder Ex- und Importpapiere zu beschaffen.
  5. Personenbezogene Daten werden vom Lieferanten unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften gespeichert.
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